Satzung


hamburgVOKAL e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „hamburgVOKAL e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte sowie andere Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
    Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede begabte Person in Bezug auf das Singen im Chor sein. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst im Chor mitzusingen.
  2. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand soll in diesem Punkt den Wünschen des Chorleiters folgen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie sind grundsätzlich berechtigt, in den Aufführungen des Chores mitzusingen, sofern nicht im Einzelfall der Chorleiter aus künstlerischen Gründen eine andere Entscheidung trifft.
  2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Proben sowie Aufführungen in Konzerten regelmäßig zu besuchen und sich bei Verhinderung rechtzeitig zu entschuldigen.
  3. Über die Erhebung von Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zum Monatsende bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
  3. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es wiederholt seinen Pflichten nach § 4 nicht nachgekommen ist oder es anderweitig gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss nnerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Passive Mitgliedschaft

  1. Über die passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf der Basis eines entsprechenden Antrags.
  2. Über einen Mitgliedsbeitrag bei passiver Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Passive Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie werden nicht berücksichtigt bei der Bestellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
  4. Die passive Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder Mitgliedern noch anderen Personen gewährt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstands;
    c) Wahl des Vorstands;
    d) Wahl eines Rechnungsprüfers für die Dauer von einem Jahr;
    e) Festsetzung des Mitgliedsbetrags;
    f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 5 der Satzung;
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
  7. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) drei in der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern,
    b) dem Chorleiter.
    Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand per Beschluss festlegen, dass und welche Vorstandsmitglieder die alleinige Zugangsberechtigung zum Online-Banking-Verfahren für den Verein haben.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand kann eine weitere Person kooptieren, die ihm mit vollem Stimmrecht angehört. Die Kooptierung wirkt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB.
  6. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig, wenn dieses die Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5 der Satzung verliert.
  7. Der Vorstand darf Fragen von künstlerischer Bedeutung nicht ohne Einverständnis des Chorleiters entscheiden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 8. Januar 2020 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.